著者
田和 俊輔
出版者
日本法政学会
雑誌
日本法政学会法政論叢 (ISSN:03865266)
巻号頁・発行日
vol.27, pp.90-99, 1991-05-15

Einfuhrung Der Zweck dieser Abhandlung liegt erstens darin, die Position des deutschen Staatsanwaltes in der Strafprozessordnung und im Gerichtsverfassungsgesetz als diejenige des Herrn im Ermittlungsverfaren, anders als in Japan, richtig uns verstehen zu lassen. Zweitens: liegt der Zweck darin, das Verhaltnis zwischen Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei (police judiciaire in Frankreich und in Japan), die in der Tat das Ermittlungsorgan ist, zu nachrichten und dann die Regelung bzw. die Ausschreibung, die Ausubung der beiden Zwangsmittel an sich und fur sich bringt, zu erwahnen. Drittens: die Gesetzgebung und Theorie um die Kompetenzkonflikte zwischen den beiden obengenannten, also zwischen Polizei und Staatsanwalt, das ist bereits erwahnt. Viertens: Einerseits kommt die Polizei dazu geordnet zu werden, kraft ihres freien Ermessens wie etwa vorlaufige Festnahme, Identitatsfeststellung und Vorfuhrung, dem Antiterrorismus(14.4.1978 in Kraft getreten)sowie auch der Regelung des Schleppnetzes (1986) zu entsprechen;andereiseits muss eine Aufgabe entstehen, d.h., wie die Deutsche Strafprozessordnung verhindern kann, die Menschenrechte der Beschuldigten wegen Zwangsmittels der Kriminalpolizei zu schadigen. Funftens: Was der Gesetzgeber vom Staatsanwalt als Vertreter des offentlichen Wohls und als Wachter des Gesetzes erwarten soll, um jene nicht leichten Angelegenheiten schon zu beseitigen. Was bedeutet eigentlich die Tatsache, dass der deutsche Staatsanwalt keine Partei im Strafprozessverfahren und Kontroller der Ermittlung ist und dereinzige Herr im Vorverfahren nach der Abschaffung (Beseitigung) des Voruntersuchungsrichters (1975) ist? Wahrend der Verfasser dieses Verhaltnis in bezug auf die Accusationsmaxime versus Inquisitionsprinzip, Parteiismus versus Professionalismus, insAuge sieht, will er versuchen, was die Position des Staatsanwaltes in Japan sein soll, deswegen, weil das japanische Staatsanwaltssystem vor dem zweiten Weltkrieg von Deutschland via Frankreich hergeruhrt hat. Vorlegung der Gegenstande 1. Wie soll die Verteilung im Ermittlungsorgan sein? (1)Die Frage uber die Ermittlung zwischen Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei in der Bundesrepublik Deutschland. (2)Die Regelung daruber, dass, Wahrend der Herr im Ermittlung auf dem Gesetz Staatsanwalt ist, stellt die Polizei in der Praktischen Tatsache der Herr der Ermittlung im Wirklichkeit dar. (3)Vor-und Nachteile dadruch, dass der Staatsanwalt der Herr im Ermittiungsverfahren ist. 2. Wie ist es denn mit dem Herr im Ermittlungsverfahren zugegangen, indem die gerichtliche Voruntersuchung 1975 abgeschaft worden ist? 3. Wird der Schuts der Menschenrechte fur Beschuldigte noch wie vor sichergestellt, wahrend das Gewicht zur Polizei in der Realitat der Ermittlung neigt? 4. Kann der Schutz der Beschuldigtesmenshenrechte zugleich mit dem Parteiismus und der Akkusationsmaxime bestehn? 5. Stehn der Professionalismus und das Inquisitionsprinzip allseitig entgegendem Schutz der Beschuldigtesmenschenrechte? 6. Die Neigung der neuen Gessetzgebung fur eine Wirkung der Ermittlung durch die Lriminalpolizei in der Bundesrepublik Deutschland. Erwiderung 1 (1) die Dtrafprozessordnung in der Bundesrepublik Deutschland sagt : Der Staatsanwalt ist der Herr im Ermittlungsverfahren. Und die Kriminalpolizei in der Bundesrepublik Deutschland ist ein Gegenbegriff der Verwaltungspolizei. Aber weil sie das Organ ist, das die Beweise und die Beschuldigten erforsch t(StPO 160, 163), wenn sie erkennt, deB es etwas eine Straftat gibt, ist sie so gleich wie der "police judiciaire" in Frankreich und in Japan. Aber sie ist kein selbstandiges und erststufiges Ermittlungsorgan wie in mehreren Staaten der USA oder in Japan nach dem zweiten Weltkrieg(anders als der Staatsanwalt aber). Die Deutsche Strafprozessordnung bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft grundsatzlich ein exklusiver Ubernehmer der offentlichen Klage durch den Staat und der ausschliesslichen Klageerhebung ist, und die Publikklagenerhebung durch die Staatsanwaltschaft die Legalitatsprinzip abgibt. (Als lauter Ausnahmenfalle hat StPO Privatklage an ein Vergehen usw., Klageerzwingungsverfahren, Opptunitatspinzip der Klageerhebung dank des Ermessens des Staatsanwalt auf ein Vergehen) Dann ist es aber zu vreneien, dass der Staatsanwalt gegen alle moglichen strafbaren Falle Klagen erhebt, weil StPO Inquisitionsprinzip das Accusationsprinzip nach Moglichkeit naher kommen lasst, vor allem in die Richtung vom Parteiismus, bei dem ein Klager und ein Angeklagter auf dem Beweisgesetz gleich eingestellt sind. Weil dabei die Maxime "In dubio pro reo" wirkt, soil keine Publikklage, die objektiv gesehen ein Hauptverfahren nicht gehalten werden kann, erhoben werden. Dazu ist das Grundsatz, wodurch die Einstellung der bundesdeutschen Staatsanwaltschaft schwierig dasteht, ein Charaker des Vertreters des Gemeinwohls bei der Staatsanwaltschaft. (2) StPO 160(2) bestimmt, dass "der Staatsanwalt nicht nur Beweise, die Beschuldigte belasten sollten, sondern auch diegleichen, die sie entlasten konnten ermitteln soll". Und ausserdem erwahnt StPO 296(2), dass "der Staatsanwalt fur Beschuldigte Rechtsmittel einlegen soll". In diesem Sinne kann der Staatsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland das Wesen der Partei nicht durchsetzen. Davon kommt, dass Herr Roxin und Herr Gossel angeben, dass der Staatsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland keine Partei ist. Es durfte gesagt werden, dass diese obligatorische Eigenschaft, zu der Staatsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, mit dem Ideal "Entdeckung der Wahrheit", auf das die Strafprozessordnung Japans zielt, direckt ubereinstimmt. Das Gerichtsverfassungsgesetz 152 bestimmt die Pilizeibeamten als Hilfsbeamte des Staatsanwalted. Ihre Befahigung, ihre Bereiche und ihre Anstellungsbedingungen werden durch das jeweilige Landgesetz bestimmt, d.h., diese sogenannte Einstufung erlaubt, alle Polizeibeamten als Hilfsbeamte des Staatsanwaltes zu bezaichnen. Je infolge Darlegungen von Herrn Roxin und Herrn Volkmar Gotz aber soll das gerichtsferfassungsgesetz 152 solche Polizeibeamten definieren, die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft in unmittelbarere Weise gehoren konnen. Schliesslich wird einerseits der Befehl des Staatsanwaltes gegen diese Polizeibeamten "Auftrag" genannt, und andererseits heisst der Befehl des Staatsanwalted gegen allgemeinen Polizeibeamte, vollig anders als jene obengenannten Beamten, "Antrag". Von der Betrachtung heraus bilden die allgemeinen Polizeibeamten auch in unmittelbarer Weise Hilfabeamte des Staatsanwaltes.

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