著者
渡邊 亙
出版者
関西法政治研究会
雑誌
法政治研究 (ISSN:21894124)
巻号頁・発行日
vol.First, pp.229-264, 2015-03-29 (Released:2017-07-06)

Die in Deutschland unter dem Thema "Selbstverwaltung" behandelte Frage wird in Japan in zwei wesentlich unterschiedlichen dogmatischen Bereichen betrachtet. Die hier zu behandelnde Lehre, welche die Autonomie der nicht kommunalen Korperschaften zum Gegenstand hat, wird in Japan als Lehre der "Teilgesellschaft" bezeichnet. Der Begriff "Teilgesellschaft" stammt urspriinglich aus dem rechtsphilosophischen Kontext. Heute bildet dieser Begriff den Kern der Lehre der Rechtsprechung uber die Autonomie der Korperschaften im offentlichen und privaten Bereich. In der folgenden Untersuchung ist zunachst die Entwicklung dieses Begriffs in Literatur und Rechtsprechung zu beschreiben. Anschliessend soil auf ihre Charakteristika sowie die daraus folgende Problematik hingewiesen werden.
著者
渡邊 亙
出版者
関西法政治学研究会
雑誌
憲法論叢 (ISSN:24330795)
巻号頁・発行日
vol.15, pp.31-52, 2008-12-27 (Released:2018-01-10)

Dieser Aufsatz hat die unterschiedlichen Verstandnisse des sog. Gesetzesvorbehalts in Japan und Deutschland zum Thema. In Deutschland wurde der Gesetzesvorbehalt als ein verfassungs- sowie verwaltungsrechtliches Prinzip im 19. Jahrhundert vom Staatsrechtler Otto Mayer vorgestellt. Danach darf die Verwaltung nur tatig werden, wenn sie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes dazu ermachtigt worden ist. Japan ubernahm unter der Japanischen Reichsverfassung von 1889 dieses Prinzip, das im Sinne von Otto Mayer verstanden wurde. Unter der Japanischen Verfassung von 1946 wird der Gesetzesvorbehalt andererseits uberwiegend als Prinzip verstanden, das den Eingriff in Grundrechte in der Kriegszeit ermoglicht hat. Mit der Folgerung dieses Verstandnisses behauptet die herrschende Auffassung in Japan, dass die Japanische Verfassung den Gesetzesvorbehalt als verfassungsrechtliches Prinzip ausschliesst. Dieser Aufsatz versucht, es zu klaren, dass diese Auffassung vom Missverstandnis des Gesetzesvorbehalts ausgeht. Schliesslich wird behauptet, dass man das Gesetzesvorbehalt in seinem eigenen Sinne als ein verfassungsrechtliches Prinzip anzuerkennen.
著者
渡邊 亙
出版者
白鴎大学
雑誌
白鴎法學 (ISSN:13488473)
巻号頁・発行日
vol.16, no.2, pp.49-62, 2009-12
著者
渡邊 亙
出版者
関西法政治学研究会
雑誌
憲法論叢 (ISSN:24330795)
巻号頁・発行日
vol.13, pp.153-180, 2006-12-26 (Released:2018-01-10)

Die Frage uber die Moglichkeit der in Eigentum und Freiheit eingreifenden kommunalen Satzungsgebung stellt ein rechtsdogmatisches Topos dar, in dem sich die Forderung einer sachgerechten Problemlosung in ortlichen Gemeinschaften durch Satzungen und die europaische Verfassungstradition des Grundrechtschutzes durch Gesetze uberschneiden. In diesem Aufsatz wird es diese Frage unter dem rechtsvergleichenden Gesichtspunkt betrachtet. In Deutschland wird der Selbstverwaltungsbegriff nicht nur im kommunalen Bereich, sondern im Sinne einer allgemeinen Verwaltungsform dezentraler Art verwendet. Nach der herrschenden Auffassung bedarf es einer besonderen gesetzlichen Grundlage dort, wo Satzungen in Freiheit und Eigentum eingreifen oder ihrerseits zu Eingriffen ermachtigen sollen. Die Grunde, die das Bundesverfassungsgericht im Facharzt-Beschluss von 9. 5. 1972 fur die berufsstandische Selbstverwaltung hierzu genannt hat, lassen sich jedenfalls im Prinzip auch auf die gemeindliche Selbstverwaltung ubertragen. Die japanische kommunalrechtliche Theorie und Praxis zeigt die Moglichkeit einer den Kommunen entgegenkommenden Auslegung der Selbstverwaltungsgarantie. Diese Auslegung fuhrt zwar nicht zur unbegrenzten Anerkennung der kommunalen Satzungsgebung. Sie birgt jedoch ein hoheres Risiko fur die Grundrechtsverletzung durch die kommunale Satzungsgewalt, Die Grenze der Satzungsgebung muss deswegen zwischen der sachgerechten Problemlosung in ortlichen Gemeinschaften durch Satzungen einerseits und dem in der Verfassung beabsichtigten Grundrechtsschutz durch Gesetze andererseits sorgfaltig austariert werden.
著者
渡邊 亙
出版者
関西法政治学研究会
雑誌
憲法論叢 (ISSN:24330795)
巻号頁・発行日
vol.11, pp.23-46, 2004-12-20 (Released:2018-01-10)

Anlasslich der Unterzeichnung der "Europaischen Verfassung" im Jahr 2004 beschaftigt der Verfasser sich mit der Frage der Moglichkeit bzw. der Bedingungen, die staatsgemeinschaftliche Integration aus dem Gesichtspunkt der Verfassungsgeschichte zu betrachten. Dabei wahlt er die deutsche Integration zwischen 1815 und 1871 zum Untersuchungsgegenstand. Nach der Erlauterung der staatsrechtlichen Entwicklung vom Deutschen Bund zum Deutschen Reich stellt er fest, dass trotz seiner Qualifizierung als Bundesstaat das Deutsche Reich starke Ahnlichkeiten mit der Europaischen Union in seinem Staatsstruktur aufweist, der aus staatenbundischen and bundesstaatlichen Elementen besteht. Aufgrund dieser Analyse vertritt er die folgende Auffassung : Dem in Deutschland herrschende Verstandnis der Europaischen Union als "Staatenverbund" liegt die staatsrechtliche Unterscheidung von Staatenbund und Bundesstaat zugrunde. Diese Unterscheidung ist aber erst vor dem oben hingewiesenen historischen Hintergrund in Deutschland von Bedeutung. Heute kann man daher ohne Problem auf die strukturelle Paralleitat zwischen dem Deutschen Reich und der Europaischen Union staatsrechtlich hinweisen. In diesem Sinne ist die europaische Integration mit der deutschen vergleichbar und ihre Betrachtung vom Gesichtspunkt der Verfassungsgeschichte aus durchaus moglich.