著者
田邊 繁子
出版者
Japan Legal History Association
雑誌
法制史研究 (ISSN:04412508)
巻号頁・発行日
vol.1956, no.6, pp.28-63,en1, 1956-03-30 (Released:2009-11-16)
被引用文献数
1 1

Die nicht zur Beackerung an die Gemeindeglieder überwiesenen Stücke, kurz alles was nicht getheilt worden war, gehörten zur gemeinen Mark. Nach der Einbringung der Ernte erhielten auch die Äcker Allmendecha-rakter. Das Markrecht war eine Pertinenz des im markrechtigten Dorfe besessenen Hauses and Hofes. Wohnstatt and Ackerland sind mit dem gehorten Markrecht als ein Ganzes betrachtet and ebenfalls Hufe genannt worden. Daher hat es immer nur so viele Berechtigungen gegeben, als vollberechtigte Häuser and Höfe in den Dorfschaften vorhanden waren. Mit den Hausern and Höfen hat indessen auch die Anzahl der Markre-chten gewechselt.Die Antheile an der gemeinen Mark and die Markberechtigungen waren ursprünglich in einer and derselben Mark verhältnissmäßig gleich groß. Die Größe der Berechtigung richtet sick wesentlich offenbar, wie die Größe des Besitztums selbst, nach dem Bedürfnisse eines jeden Genossen. Durch spätere Ansiedlungen, Veräußerungen and Theilungen hat sick jedoch dieser ursprüngliche Stand der Dinge gänzlich verändert. Dazu kamen nun noch die Veräußerungen and Theilungen der einzelnen Höfe and der mit ihnen getrennten Marktheile in halbe and viertels Were, in gauze, halbe, drittels, viertels and sechstels Gewelden and Rotten, dann die Vereinigung oft sehr vieler Marktheile in einer and derselben Hand, wodurch die ursprüngliche Gleichheit der Berechtigung völlig vernichtet worden ist. Dieser gänzlich veränderte Zustand führte zu neuen Anor-dnungen und Einrichtungen. Die Art and Weise der Benutzung der ungetheilten Mark wurde von der Gemeinde genau regulirt, die Größe der Rechtigung nicht mehr nach dem Bedürfnisse eines jeden Genossen, sondern ein für alle Mal bestimmt oder jedes Jahr wieder neu bestim-mt, oder auch auf ein bestimmtes Quantum fixirt.Beisassens Marknutzung war eine bloße Begünstigung. Erst seit dem 16ten and 17ten Jahrhundert, hat sich dieses geändert, indem nun in manchen Dorfern auch die Kotter and anderen Beisassen als Gemeinde-genossen betrachtet worden sind.
著者
田邊 繁子
出版者
法制史学会
雑誌
法制史研究 (ISSN:04412508)
巻号頁・発行日
vol.1966, no.16, pp.30-61,iii, 1967-03-30 (Released:2009-11-16)

Ancient Indian Laws are all very religious. The same holds good of the Law of Manu which I deal with here. In this Law, one who indulges in anti-social behavior must be punished, but on the other hand, he must be purified by himself in practicing the penance ordered by the law. Because an anti-social behavior is considered sinful from the point of view of religion and at the same time it is composed of criminal offence. These two are not considered separately at this time.There are two sorts of sins and crimes. One is a great sin or crime, and the other is a secondary sin or crime. I examined purifications and punishments for those sins and crimes.