著者
神宝 秀夫
出版者
Japan Legal History Association
雑誌
法制史研究 (ISSN:04412508)
巻号頁・発行日
vol.1985, no.35, pp.49-113,en3, 1986-03-30 (Released:2009-11-16)

Es ist die Aufgabe dieser Abhandlung, die Heeresverfassung in den absolutistischen neueren Territorien unter dem Gesichtspunkt von Sta-atsverfassung zu betrachten und, damit die Verfassung der neueren Territorien dadurch aufzuhellen. O. Hintze, der 'einen nun schon klassisch gewordenen welthistorischen Aufriß der Frage' gab, insbesondere, sein Schüler Fr. Hartung und E. R. Huber betonten, aufgrund ihrer Forschun-gen des preußischen Heeres, das außerhalb der Staatsverfassung gebil-dete stehende Heer als das geschichtliche Moment, das den absolutistischen Staat von dem Ständestaat scheidete.Aber die Heeresverfassung dieser Zeit hatte m. E. den dualistischen System von beruflichem stehendem Heer für den öffentlichen Krieg and Ausschußtruppen für die Landesdefension. Daher ist sie die neuere Hee-resverfassung zwischen der vom Mittelalter his die Mitte des 17. Jahr-hunderts und der des stehenden Volksheeres aufgrund allgemeiner Wehr-pflicht im 19. Jahrhundert.[I] Berufliches stehendes Heer: (i) Landesherr überwältigte damit die materielle Zwangsgewalt der Landsässigen, doch seine Erhaltung war sehr schwierig wegen unsicherer finanzieller Grundlage. (ii) In 'territorio clauso' (Kurbayern) waren die höheren Offiziere zum größten Teile mit adeligen Ausländern besetzt, und das Heer war bier von zivilen Zentral-behörden gekommandiert. In 'territorio non clauso' (Kurmainz) war die Erhaltung des Heeres stark abhängig von Personalunion and Reichsver-fassung.[II] Ausschußtruppen: (i) Verfassungsgeschichtlich wichtiger waren Ausschußtruppen mit Friedensübungen, womit Landesherr seine Unter-tanen unmittelbar ergreifen konnte. Diese Truppen als ein System brachte die 'Heeresreform' des späten 16. Jahrhunderts, deren Stützen in "Moti-ven" des Grafen Johanns VII. von Nassau 1594/95 verkörpert wurden. Sie hat geschichtliche Bedeutung darin, daß das Ethos, die Interessen des Landes and schließlich Landesherrn den anderen vorzuziehen, in ganze Heimat der Ausgewählten durchdrang and die zivilen Zentral- und besonders Amtsbehörden die Ausschußtruppen kommandierten. (ii) Beide Territorien zeigen aber die verfassungsgeschichtlichen Unterschieden deu-tlicher. In 'territorio clauso' bestand der landständische Dualismus unter Monarchie aufgrund der sogenannten Hofmarksrechte. In 'territorio non clauso' lag der Kompromißdualismus von Landesherrn and 'fremdem' reichsunmittelbarem Adel klar, aufgrund des inkonsequent Aufstiegs zur Reichsunmittelbarkeit der landsässigen Adel. Als Amtmann stützte hier der letztere das Fürstentum, der dennoch starken Widerstand gegen die Wehrpflicht seiner Untertanen leistete.