- 著者
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菅沢 龍文
- 出版者
- 法政大学文学部
- 雑誌
- 法政大学文学部紀要 = Bulletin of Faculty of Letters, Hosei University (ISSN:04412486)
- 巻号頁・発行日
- vol.65, pp.15-30, 2012-10
Der Begriff der bürgerlichen Gesellschaft hat bei Kant zwei Bedeutungen. Eine ist die "rechtlich-bürgerliche Gesellschaft" und die andere ist die " "etisch-bürgerliche Gesellschaft〝 (vgl. VI, 94). Kant teilt die Pflichten in die folgenden 4 Arten ein: (1)vollkommene Pflichten gegen sich selbst (innere vollkommene Pflichten), (2)vollkommene Pflichten gegen andere (äußerevollkommene Pflichten), (3)unvollkommene Pflichten gegen sich selbst (innere unvollkommene Pflichten) und (4) unvollkommene Pflichten gegen andere (äußere unvollkomene Pflichten).Nach unserer Meinung sind diese Pflichten in der Metaphysik der Sitten folgendermaßen eingeteilt worden. Rechtspflichten (bes. strikte)sind die der Nummer (2). Die übrigen Arten der Pflichten (1), (3)und (4)gehören zu den Tugendpflichten. Nach dieser Einteilung der Pflichtenkönnte man sagen, dass die Bürger der rechtlich-bürgerlichen Gesellschaft sich nur an Rechtspflichten zu halten brauchen. Ist es aber für〟die republikanische Verfassung" genug, nur Rechtspflichten zu beachten? Denn diese Verfassung ist 〟die einzige, welche dem Recht derMenschen vollkommen angemessen, aber die schwerste zu stiften, vielmehr noch zu erhalten ist, dermaßen dass viele behaupten, es müsse ein Staat von Engeln sein" (VIII, 366). Nach dieser Frage werden wir untersuchen, ob die Bürger der rechtlich-bürgerlichen Gesellschaft selbst nicht nur die Rechtspflichten, sondern auch die Tugendpflichten erfüllen sollen. Die Resultat derUntersuchung zeigt, dass sich die Bürger derselben auch von der Moralität oder Sittlichkeit nähren sollen.