著者
菅沢 龍文
出版者
法政大学文学部
雑誌
法政大学文学部紀要 = Bulletin of Faculty of Letters, Hosei University (ISSN:04412486)
巻号頁・発行日
no.70, pp.13-29, 2014

Kant hat in seiner im Jahr 1791 veröffentlichten Abhandlung „Über das Mißlingen aller philosophischen Versuche in der Theodizee" das Buch Hiob (Ijob) des Alten Testaments erwähnt und sein Verständnis für Hiob gezeigt. Was ist das Glück, das Hiob verloren hatte und ihm danach gegeben worden ist? Nach Kants Begriff des höchsten Guts ist man wegen seiner Tugend würdig, glücklich zu sein, und man kann die Hoffnung hegen, der seiner Tugend angemessenen Glückseligkeit dereinst teilhaftig zu werden. Was ist denn diese Glückseligkeit? Wie liest Kant dazu die Theodizee im Buch Hiob? Kant legt das Buch Hiob in seiner philo sophischen Sicht aus. Nach Kant nämlich zeigt das Buch Hiob allegorisch Kants authentische Theodizee.Unsere oben gestellten Hauptfragen und sonstigen Nebenfragen beantwortend werden wiram Ende darüber nachdenken, welche Sinne Kants Auslegung hat, was die Buße Hiobs vom Standpunkt Kants aus bedeutet und welche Tragweite die Theodizee Kants: die authentische Theodizee und der Gedanke Kants: das höchste Gut haben.
著者
菅沢 龍文
出版者
法政大学文学部
雑誌
法政大学文学部紀要 = Bulletin of Faculty of Letters, Hosei University (ISSN:04412486)
巻号頁・発行日
vol.65, pp.15-30, 2012-10

Der Begriff der bürgerlichen Gesellschaft hat bei Kant zwei Bedeutungen. Eine ist die "rechtlich-bürgerliche Gesellschaft" und die andere ist die " "etisch-bürgerliche Gesellschaft〝 (vgl. VI, 94). Kant teilt die Pflichten in die folgenden 4 Arten ein: (1)vollkommene Pflichten gegen sich selbst (innere vollkommene Pflichten), (2)vollkommene Pflichten gegen andere (äußerevollkommene Pflichten), (3)unvollkommene Pflichten gegen sich selbst (innere unvollkommene Pflichten) und (4) unvollkommene Pflichten gegen andere (äußere unvollkomene Pflichten).Nach unserer Meinung sind diese Pflichten in der Metaphysik der Sitten folgendermaßen eingeteilt worden. Rechtspflichten (bes. strikte)sind die der Nummer (2). Die übrigen Arten der Pflichten (1), (3)und (4)gehören zu den Tugendpflichten. Nach dieser Einteilung der Pflichtenkönnte man sagen, dass die Bürger der rechtlich-bürgerlichen Gesellschaft sich nur an Rechtspflichten zu halten brauchen. Ist es aber für〟die republikanische Verfassung" genug, nur Rechtspflichten zu beachten? Denn diese Verfassung ist 〟die einzige, welche dem Recht derMenschen vollkommen angemessen, aber die schwerste zu stiften, vielmehr noch zu erhalten ist, dermaßen dass viele behaupten, es müsse ein Staat von Engeln sein" (VIII, 366). Nach dieser Frage werden wir untersuchen, ob die Bürger der rechtlich-bürgerlichen Gesellschaft selbst nicht nur die Rechtspflichten, sondern auch die Tugendpflichten erfüllen sollen. Die Resultat derUntersuchung zeigt, dass sich die Bürger derselben auch von der Moralität oder Sittlichkeit nähren sollen.
著者
菅沢 龍文
出版者
法政大学文学部
雑誌
法政大学文学部紀要 = Bulletin of Faculty of Letters, Hosei University (ISSN:04412486)
巻号頁・発行日
no.65, pp.15-30, 2012

Der Begriff der bürgerlichen Gesellschaft hat bei Kant zwei Bedeutungen. Eine ist die "rechtlich-bürgerliche Gesellschaft" und die andere ist die " "etisch-bürgerliche Gesellschaft〝 (vgl. VI, 94). Kant teilt die Pflichten in die folgenden 4 Arten ein: (1)vollkommene Pflichten gegen sich selbst (innere vollkommene Pflichten), (2)vollkommene Pflichten gegen andere (äußerevollkommene Pflichten), (3)unvollkommene Pflichten gegen sich selbst (innere unvollkommene Pflichten) und (4) unvollkommene Pflichten gegen andere (äußere unvollkomene Pflichten).Nach unserer Meinung sind diese Pflichten in der Metaphysik der Sitten folgendermaßen eingeteilt worden. Rechtspflichten (bes. strikte)sind die der Nummer (2). Die übrigen Arten der Pflichten (1), (3)und (4)gehören zu den Tugendpflichten. Nach dieser Einteilung der Pflichtenkönnte man sagen, dass die Bürger der rechtlich-bürgerlichen Gesellschaft sich nur an Rechtspflichten zu halten brauchen. Ist es aber für〟die republikanische Verfassung" genug, nur Rechtspflichten zu beachten? Denn diese Verfassung ist 〟die einzige, welche dem Recht derMenschen vollkommen angemessen, aber die schwerste zu stiften, vielmehr noch zu erhalten ist, dermaßen dass viele behaupten, es müsse ein Staat von Engeln sein" (VIII, 366). Nach dieser Frage werden wir untersuchen, ob die Bürger der rechtlich-bürgerlichen Gesellschaft selbst nicht nur die Rechtspflichten, sondern auch die Tugendpflichten erfüllen sollen. Die Resultat derUntersuchung zeigt, dass sich die Bürger derselben auch von der Moralität oder Sittlichkeit nähren sollen.
著者
菅沢 龍文
出版者
法政大学文学部
雑誌
法政大学文学部紀要 = Bulletin of the Faculty of Letters, Hosei University (ISSN:04412486)
巻号頁・発行日
vol.76, pp.13-31, 2018-03-13

Über den Begriff des Besuchsrechts bei Kant diskutieren wir folgendermaßen. (1) Es gründet sich aufs Recht der Menschheit. (2) Es gehört zum Weltbürgerrecht und der weltbürgerichen Verfassung. Darüber hinaus soll es durchs Völkerrecht und den Völkerbund positiv realisiert werden. (3) Folglich kann man dasselbe für ein Kennzeichen der Realisierung des Weltfriedens und der Grundrechte halten. In bezug auf (1) besteht es im “Recht des gemeinschaftlichen Besitzes der Oberfläche der Erde” (AA8: 358), dessen Grund das Recht der Menschheit ist, das doch die Grundrechte integriert. Auf der anderen Seite (2) wird der Unterschied zwischen Völkerstaat und Völkerbund in bezug auf die Idee der Weltrepublik erklärt. Der Völkerbund gehört zum Völkerrecht und verwirklicht durchs “Gleichgewicht aller Kräfte der Völker” (AA8: 367) gewissermaßen den Frieden zwischen den Völkern. Das Besuchsrecht der Menschen und das Recht des Verkehrs der Völker gehören doch zum Weltbürgerrecht. Das erstere realisiert sich unter der Idee der Weltrepublik und das letztere unter der Idee des Völkerstaats. Das Besuchsrecht wird durch den Verkehr der Völker relativ mehr versichert, der zwischen der Weltrepublik und dem Völkerbund vermitteln kann. Solche Verwirklichung des Besuchsrechts nähert uns also dem echten Weltfrieden und wird ein Kennzeichen derselben. (On this paper we discuss the concept of the right to visit by Kant in the following way. (1) It is based on the right of humanity. (2) It belongs to the cosmopolitan right and to the cosmopolitan constitution. It should be in addition realized positively by the international law and the international constitution. (3) We can call it the sign of the realization of the world peace and of the fundamental rights. Referring to (1) it consists in “the right of possession in common of the earth’s surface” (AA8: 358), the basis of which is the right of humanity that integrates the fundamental rights. In another point of view (2) it explains the difference between the international state and the league of nations by reference to the idea of the world republic. The league of nations belongs to the international right and realizes, as it were, the peace between nations through the balance of power among them. The human right to visit and the right of the intercourse or communication between people of different nations belong to the cosmopolitan right. The former realizes itself under the idea of the world republic and the latter under the idea of the international state. The right to visit shall be relatively more affirmed by the intercourse or communication between the nations, that could mediates between the world republic and the league of nations. Such a realization of the right to visit therefor brings us closer to the genuine world peace and will be a sign of it.