著者
石田 京子
出版者
三田哲學會
雑誌
哲学 (ISSN:05632099)
巻号頁・発行日
vol.134, pp.149-170, 2015-03

特集 : 西脇与作君・樽井正義君退職記念寄稿論文Diese Abhandlung betrachtet Kants Unterscheidung zwischen Moral und Recht vom Standpunkt der zwei fundamentalen Begriffe der Kantischen praktischen Philosophie, i.e., der Gesetzgebung und der Freiheit, aus, um das Verhältnis des Rechts zum kategorischen Imperativ zu erläutern. Grundsätzlich stimme ich dem Gedanken zu, es gebe einen negativen und einen positiven Begriff der äußeren(rechtlichen)Freiheit. Ein negativer Begriff der äußeren Freiheit kann als die Unabhängigkeit von der Nötigung durch andere Personen verstanden werden, während ein positiver als die Freiheit der rechtlichen Vernunft aufgefasst wird. Um diesen Gedanken zu bestätigen, weise ich zuerst darauf hin, dass die Selbstgesetzgebung der praktischen Vernunft in der Grundlegung nicht als identisch mit der ethischen Gesetzgebung in der Tugendlehre betrachtet werden kann. Die Selbstgesetzgebung in der Grundlegung ist die Selbstgesetzgebung überhaupt, welche sowohl der rechtlichen als auch der ethischen Gesetzgebung zugrunde liegt. Dann erwäge ich, was ein positiver Begriff der äußeren Freiheit ist und wie die Selbstgesetzgebung in Bezug auf das Recht möglich ist. Nach der Einleitung in die Tugendlehre kann man das höchste Prinzip der Rechtslehre für den kategorischen Imparativ an sich halten, welcher die Verallgemeinerbarkeit der Maximen fordert. Aber das höchste Prinzip der Rechtslehre bezieht sich lediglich auf die Maximen der äußeren Freiheit, die anderen Personen eine Handlung vorschreibt. In diesem Aspekt kann man in Kants Rechtslehre seine Idee der Autonomie finden. Dieser Gedanke hat mit dem Dilemma von Gemeinschaft und Freiheit zu tun. Zwar können wir keine Gemeinschaft mit anderen Personen bilden, wenn wir nicht unser gegenseitigen Verhältnis bestimmen. Aber wenn andere Personen bestimmen, was ich tun soll, wird mir die Freiheit entzogen. Kants Entwurf ist das einzige Konzept, das die Kompatibilität von Gemeinschaft und Freiheit möglich macht.

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