著者
石田 京子
出版者
慶應義塾大学倫理学研究会
雑誌
エティカ (ISSN:18830528)
巻号頁・発行日
no.6, pp.39-71, 2013

はじめに1 独立性テーゼ2 連続テーゼ終わりに
著者
石田 京子
出版者
三田哲學會
雑誌
哲学 (ISSN:05632099)
巻号頁・発行日
vol.134, pp.149-170, 2015-03

特集 : 西脇与作君・樽井正義君退職記念寄稿論文Diese Abhandlung betrachtet Kants Unterscheidung zwischen Moral und Recht vom Standpunkt der zwei fundamentalen Begriffe der Kantischen praktischen Philosophie, i.e., der Gesetzgebung und der Freiheit, aus, um das Verhältnis des Rechts zum kategorischen Imperativ zu erläutern. Grundsätzlich stimme ich dem Gedanken zu, es gebe einen negativen und einen positiven Begriff der äußeren(rechtlichen)Freiheit. Ein negativer Begriff der äußeren Freiheit kann als die Unabhängigkeit von der Nötigung durch andere Personen verstanden werden, während ein positiver als die Freiheit der rechtlichen Vernunft aufgefasst wird. Um diesen Gedanken zu bestätigen, weise ich zuerst darauf hin, dass die Selbstgesetzgebung der praktischen Vernunft in der Grundlegung nicht als identisch mit der ethischen Gesetzgebung in der Tugendlehre betrachtet werden kann. Die Selbstgesetzgebung in der Grundlegung ist die Selbstgesetzgebung überhaupt, welche sowohl der rechtlichen als auch der ethischen Gesetzgebung zugrunde liegt. Dann erwäge ich, was ein positiver Begriff der äußeren Freiheit ist und wie die Selbstgesetzgebung in Bezug auf das Recht möglich ist. Nach der Einleitung in die Tugendlehre kann man das höchste Prinzip der Rechtslehre für den kategorischen Imparativ an sich halten, welcher die Verallgemeinerbarkeit der Maximen fordert. Aber das höchste Prinzip der Rechtslehre bezieht sich lediglich auf die Maximen der äußeren Freiheit, die anderen Personen eine Handlung vorschreibt. In diesem Aspekt kann man in Kants Rechtslehre seine Idee der Autonomie finden. Dieser Gedanke hat mit dem Dilemma von Gemeinschaft und Freiheit zu tun. Zwar können wir keine Gemeinschaft mit anderen Personen bilden, wenn wir nicht unser gegenseitigen Verhältnis bestimmen. Aber wenn andere Personen bestimmen, was ich tun soll, wird mir die Freiheit entzogen. Kants Entwurf ist das einzige Konzept, das die Kompatibilität von Gemeinschaft und Freiheit möglich macht.
著者
石田 京子
出版者
日本哲学会
雑誌
哲学 (ISSN:03873358)
巻号頁・発行日
vol.2014, no.65, pp.103-117_L8, 2014-04-01 (Released:2016-06-30)
参考文献数
9

Diese Abhandlung versucht eine Nachprüfung von Kants sogenannte Theorie der Ablehnung der Weltrepublik. In dem zweiten Definitivartikel von Zum Ewigen Frieden wird die Bestimmung des Völkerrechts vorgestellt, wonach nicht ein Einheitsstaat wie etwa ein Weltstaat oder ein Völkerstaat, der alle Staaten in sich vereinigt, sondern ein Völkerbund, den Kant auch Friedensbund nennt, dem Begriff des Völkerrechts zugrunde liegt. Kants Argumentation der Grundlegung dieses Völkerbundes ist bisher oft als problematisch betrachtet und als „unkantisch (unKantian)“ kritisiert worden. In Bezug auf dieses Problem richte ich zunächst mein Augenmerk auf das analytische Argument bei der Erläuterung des zweiten Definitivartikels, dass ein Völkerstaat mit dem Begriff des Völkerrechts in Widerspruch steht. Dieses analytische Argument hat eine große Bedeutung für die Konstruktion des Systems des öffentlichen Rechts a priori durch Vernunft, das aus drei Klassen, d. h., Staatsrecht, Völkerrecht und Weltbürgerrecht, besteht. Das Völkerrecht muss nämlich als vom Staatsrecht unterschiedlich klassifiziert werden. Diese beiden Rechte müssen voneinander unterschieden werden, nicht nach dem jeweiligen Geltungsbereich, sondern nach der Art der Regierungsverfassung, die die Leistungen des jeweiligen Rechts ausführt. Daher ist der Völkerstaat von Natur aus derselbe, der sich nur auf das Staatsrecht bezieht, insofern er ein souveräner Staat ist,obzwar er alle Staaten als seine Mitglieder behandeln kann. Dieses analytische Argument spielt die Rolle, alle anderen Alternativen als den Völkerbund aus der Völkerrechtstheorie a priori auszuschließen.Dagegen spielt das empirische Argument, das scheint, der Legitimität eines Einheitsstaats ablehnend gegenüberzustehen, eine andere Rolle als das obige analytische Argument. Das empirische Argument dient nicht dazu, auf die rechtliche Gültigkeit eines Völkerbundes oder die Unrealisierbarkeit eines Einheitsstaats hinzuweisen. Vielmehr zeigt es die Möglichkeit auf, einen durch rein rechtsphilosophi sche Betrachtungen legitimierten Völkerbund aus den Mechanismen der Natur wie menschlichen Neigungen zu etablieren und weist den Gedanken ab, dass solch ein Bund unrealisierbar sei. Kant sichert den Staaten die Pflicht, einen Völkerbund zu etablieren, indem er die wirkliche Nichtunmöglichkeit davon zeigt, was nach der Vernunft recht ist.
著者
石田 京子
出版者
三田哲學會
雑誌
哲学 (ISSN:05632099)
巻号頁・発行日
vol.131, pp.129-152, 2013-03

This article examines the reason why the relation between subjectsand objects is understood to have a double meaning in ImmanuelKant's deduction of private rights. To this end, I focus on Kant'sargument of the theory of private rights §1–7 in Metaphysics of Morals. The theme of this particular section is the justification of anouter "mine" and "yours."Drawing from his own transcendental philosophy, Kant indicatesin the theory of private rights that the notion of possession can beunderstood in two ways; physical (sensible) possession and merelyrightful (intelligible) possession. What Kant denotes here is how theideas concerning law are understood independently of empirical elements.Kant thereby criticizes empirical justifications of privaterights in general and attempts to prove that only intelligible possessionmakes possible the distinction between an outer "mine" and"yours."However, it is impossible for a human being as finite and rationalto grasp this intelligible relation between subjects and objects empirically,as Kant indicates repeatedly in his Rechtslehre. The notion ofintelligible possession has practical meaning only when all personssubmit to the universal principle of Right which binds them to re-spect others' possessions ("his" and "hers"). The legal relation betweensubjects and objects is converted into a reciprocal relation betweenpersons who exclude one another's interference with outerobjects when the idea of intelligible possession is applied to an empiricalobject.投稿論文