著者
樽井 正義
出版者
慶應義塾大学
雑誌
哲學 (ISSN:05632099)
巻号頁・発行日
vol.75, pp.143-163, 1982

Im ersten. Teil der Rechtslehre in der Metaphysik der Sitten behandelt Kant das Recht, das er "das auBere Mein" nennt und als meine ausschlieBliche private Befugnis gegen alle Personen, einen Gegenstand zu gebrauchen, definiert. Die Definition enthalt zwei verschiedene Verhaltnisse, na mlich eines, das zwischen mir und dem Gegenstand, und ein zweites, das zwischen mir und den Anderen besteht. Die beiden unterscheidet Kant deutlich von einander und untersucht jedes davon je in einem Kapitel seiner Privatrechtslehre. Im vorliegenden Aufsatz wird erstens der Inhalt und der Umfang des Begriffs "Besitz" als Verbindung einer Person mit ihrern. Gegenstand dargestellt, was als das Hauptthema des 1. Kapitels gilt, and zweitens die Fragestellung des 2. Kapitels erortert, wie einer Person die Befugnis erteilt wird, alien Anderen Zuriickhaltung aufzuerlegen. Damit beabsichtigt der Aufsatz folgendes zu zeigen : An Kants Begriff des Eigentums wird deutlich, daB die gesamte Sphare des Privatrechts von Individuen nach dem Prinzip der intelligiblen Ordnung begri.indet wird. Daraus folgt explizit das intersubjektive soziale Wesen des Rechts bei Kant. Diese Hinsicht wird ihm moglich auf der Basis seiner vorher entworfenen kritischen Philosophie.