- 著者
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上村 都
- 出版者
- 日本法政学会
- 雑誌
- 法政論叢 (ISSN:03865266)
- 巻号頁・発行日
- vol.36, no.1, pp.147-159, 1999-11-15 (Released:2017-11-01)
1 Fragestellung Die Frage, ob die Kollektivbeleidigung im allgemeinen und die sog. hate speech im besonderen zu verbieten ist, hat nicht nur auf volkerrechtlicher Ebene, sondern auch in der Staatsrechtswissenschaft Japans und anderer Staaten eine aktuelle Bedeutung. In diesem Beitrag ist darzulegen, dass die Bestrafung der Beleidigung von Kollektiven nur um des Schutzes der personlichen Ehre einzelner Gruppenangehoriger willen zu1assig ist und dass eine daruber hinausgehende Beschrankung der Meinungsfreiheit vetmieden werden soll. 2 Schutzbereich der Meinungsfreiheit Zuerst ist die Frage zu klaren, ob eine scharfe Kritik oder sogar eine beleidigende Ausserung unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallt. Nach der standigen Rechtsprechung des BVerfG besteht der Grundrechtsschutz unabhangig davon, ob die Ausserung rational oder emotional, begrundet oder grundlos ist und ob sie von anderen fur nutzlich oder schadlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Im Auschwitzluge-Beschluss vom 13. 4. 1994 (BVerfGE 90, 241) hat das BVerfG die Verfassungsmassigkeit der behordlichen Auflage zwar zuerst wie folgt begrundet: Die in Frage stehende Ausserung soll aus dem Schutzbereich des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 ausgeschlossen werden, well sie eine erwiesen falsche Tatsachenbehauptung darstellt. Das Gericht hat aberdaneben den zweiten Weg gezeigt, der davon ausgeht, dass auch die Auschwitzluge unter den grundrechtlichen Schutzbereich fallen kann, soweit sie als Meinungsausserung zur Erpressbarkeit deutscher Politik verstanden werden kann. Dogmatisch glatter und verallgemeinerungsfahiger ist der zweite Weg. Der erstere, der Ausschluss bestimmter Aussagen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit, kann zwar fur die Auschwitzluge zutreffen. Es fallt aber schwer, einen zweiten Anwendungsfall auch nur theoretisch zu finden. 3 Personliche Betroffenheit als Ausgangspunkt Die zweite Frage lautet: Was ist eigentlich das Rechtsgut, das durch das Verbot der Kollektivbeleidigung geschutzt werden soll? Die Ehre des Kollektivs als solches oder die des einzelnen Mitglieds? Nach dem "Soldaten sind Morder"-Beschluss vom 10. 10. 1995(BVerfGE 93, 266) soll es die "personliche" Ehre der einzelnen Gruppenangehorigen sein. Die personliche Betroffenheit ist nach dem BVerfG dann anzunehmen, wenn es sich um eine abgrenzbare und iiberschaubare Gruppe handelt und die herabsetzende Ausserung an ein Merkmal anknupft, das bei allen Angehorigen des Kollektivs vorliegt, und wenn die angenommene Gruppe nicht uniiberschaubar gross ist(wie: alle Katholiken oder alle Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen). 4 Giiterabwlgung Drittens ist die Frage zu klaren, wie die beiden kollidierenden Grundrechtsguter abgewogen werden sollen. Das BVerfG entwickelte schon im Luth-Urteil vom 15. 1. 1958(BVerfGE 7, 198) die sog. "Wechselwirkungslehre". Sie verlangt, dass die Grundrechtsschranke in ihrer das Grundrecht beschrankenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden muss, dass der besondere Wertgehalt des eingeschrankten Rechts auf jeden Fall gewahrl bleibt. Als deren Konkretisierung gelten nach der Rechtsprechung die "Vermutungsformel" und die "Vorrangformel". Die erstere lautet: wenn es sich bei der umstrittenen Ausserung um einem Beitrag zuv offentlichen Meinungsbildung oder zu einer die Offentlichkeit wesentlich beruhrenden Frage handelt,so spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Die letztere gilt dagegen fur die herabsetzenden Ausserungen, die entweder die Menschenwurde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmahung darstellen. In diesem Fall soll die Meinungsfreiheit regelmassig hinter den Ehrenschutz zurucktreten. Im Falle der Kollektivbezeichnung gilt noch eine weitere Vermutung: wenn eine Personengruppe durch eine bestimmte soziale Funktion geeint ist, lasst(View PDF for the rest of the abstract.)