著者
上村 都
出版者
日本法政学会
雑誌
法政論叢 (ISSN:03865266)
巻号頁・発行日
vol.36, no.1, pp.147-159, 1999

<p>1 Fragestellung Die Frage, ob die Kollektivbeleidigung im allgemeinen und die sog. hate speech im besonderen zu verbieten ist, hat nicht nur auf volkerrechtlicher Ebene, sondern auch in der Staatsrechtswissenschaft Japans und anderer Staaten eine aktuelle Bedeutung. In diesem Beitrag ist darzulegen, dass die Bestrafung der Beleidigung von Kollektiven nur um des Schutzes der personlichen Ehre einzelner Gruppenangehoriger willen zu1assig ist und dass eine daruber hinausgehende Beschrankung der Meinungsfreiheit vetmieden werden soll. 2 Schutzbereich der Meinungsfreiheit Zuerst ist die Frage zu klaren, ob eine scharfe Kritik oder sogar eine beleidigende Ausserung unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallt. Nach der standigen Rechtsprechung des BVerfG besteht der Grundrechtsschutz unabhangig davon, ob die Ausserung rational oder emotional, begrundet oder grundlos ist und ob sie von anderen fur nutzlich oder schadlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Im Auschwitzluge-Beschluss vom 13. 4. 1994 (BVerfGE 90, 241) hat das BVerfG die Verfassungsmassigkeit der behordlichen Auflage zwar zuerst wie folgt begrundet: Die in Frage stehende Ausserung soll aus dem Schutzbereich des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 ausgeschlossen werden, well sie eine erwiesen falsche Tatsachenbehauptung darstellt. Das Gericht hat aberdaneben den zweiten Weg gezeigt, der davon ausgeht, dass auch die Auschwitzluge unter den grundrechtlichen Schutzbereich fallen kann, soweit sie als Meinungsausserung zur Erpressbarkeit deutscher Politik verstanden werden kann. Dogmatisch glatter und verallgemeinerungsfahiger ist der zweite Weg. Der erstere, der Ausschluss bestimmter Aussagen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit, kann zwar fur die Auschwitzluge zutreffen. Es fallt aber schwer, einen zweiten Anwendungsfall auch nur theoretisch zu finden. 3 Personliche Betroffenheit als Ausgangspunkt Die zweite Frage lautet: Was ist eigentlich das Rechtsgut, das durch das Verbot der Kollektivbeleidigung geschutzt werden soll? Die Ehre des Kollektivs als solches oder die des einzelnen Mitglieds? Nach dem "Soldaten sind Morder"-Beschluss vom 10. 10. 1995(BVerfGE 93, 266) soll es die "personliche" Ehre der einzelnen Gruppenangehorigen sein. Die personliche Betroffenheit ist nach dem BVerfG dann anzunehmen, wenn es sich um eine abgrenzbare und iiberschaubare Gruppe handelt und die herabsetzende Ausserung an ein Merkmal anknupft, das bei allen Angehorigen des Kollektivs vorliegt, und wenn die angenommene Gruppe nicht uniiberschaubar gross ist(wie: alle Katholiken oder alle Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen). 4 Giiterabwlgung Drittens ist die Frage zu klaren, wie die beiden kollidierenden Grundrechtsguter abgewogen werden sollen. Das BVerfG entwickelte schon im Luth-Urteil vom 15. 1. 1958(BVerfGE 7, 198) die sog. "Wechselwirkungslehre". Sie verlangt, dass die Grundrechtsschranke in ihrer das Grundrecht beschrankenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden muss, dass der besondere Wertgehalt des eingeschrankten Rechts auf jeden Fall gewahrl bleibt. Als deren Konkretisierung gelten nach der Rechtsprechung die "Vermutungsformel" und die "Vorrangformel". Die erstere lautet: wenn es sich bei der umstrittenen Ausserung um einem Beitrag zuv offentlichen Meinungsbildung oder zu einer die Offentlichkeit wesentlich beruhrenden Frage handelt,so spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Die letztere gilt dagegen fur die herabsetzenden Ausserungen, die entweder die Menschenwurde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmahung darstellen. In diesem Fall soll die Meinungsfreiheit regelmassig hinter den Ehrenschutz zurucktreten. Im Falle der Kollektivbezeichnung gilt noch eine weitere Vermutung: wenn eine Personengruppe durch eine bestimmte soziale Funktion geeint ist, lasst</p><p>(View PDF for the rest of the abstract.)</p>
著者
上村 都
出版者
日本法政学会
雑誌
法政論叢 (ISSN:03865266)
巻号頁・発行日
vol.36, no.1, pp.147-159, 1999-11-15 (Released:2017-11-01)

1 Fragestellung Die Frage, ob die Kollektivbeleidigung im allgemeinen und die sog. hate speech im besonderen zu verbieten ist, hat nicht nur auf volkerrechtlicher Ebene, sondern auch in der Staatsrechtswissenschaft Japans und anderer Staaten eine aktuelle Bedeutung. In diesem Beitrag ist darzulegen, dass die Bestrafung der Beleidigung von Kollektiven nur um des Schutzes der personlichen Ehre einzelner Gruppenangehoriger willen zu1assig ist und dass eine daruber hinausgehende Beschrankung der Meinungsfreiheit vetmieden werden soll. 2 Schutzbereich der Meinungsfreiheit Zuerst ist die Frage zu klaren, ob eine scharfe Kritik oder sogar eine beleidigende Ausserung unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallt. Nach der standigen Rechtsprechung des BVerfG besteht der Grundrechtsschutz unabhangig davon, ob die Ausserung rational oder emotional, begrundet oder grundlos ist und ob sie von anderen fur nutzlich oder schadlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Im Auschwitzluge-Beschluss vom 13. 4. 1994 (BVerfGE 90, 241) hat das BVerfG die Verfassungsmassigkeit der behordlichen Auflage zwar zuerst wie folgt begrundet: Die in Frage stehende Ausserung soll aus dem Schutzbereich des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 ausgeschlossen werden, well sie eine erwiesen falsche Tatsachenbehauptung darstellt. Das Gericht hat aberdaneben den zweiten Weg gezeigt, der davon ausgeht, dass auch die Auschwitzluge unter den grundrechtlichen Schutzbereich fallen kann, soweit sie als Meinungsausserung zur Erpressbarkeit deutscher Politik verstanden werden kann. Dogmatisch glatter und verallgemeinerungsfahiger ist der zweite Weg. Der erstere, der Ausschluss bestimmter Aussagen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit, kann zwar fur die Auschwitzluge zutreffen. Es fallt aber schwer, einen zweiten Anwendungsfall auch nur theoretisch zu finden. 3 Personliche Betroffenheit als Ausgangspunkt Die zweite Frage lautet: Was ist eigentlich das Rechtsgut, das durch das Verbot der Kollektivbeleidigung geschutzt werden soll? Die Ehre des Kollektivs als solches oder die des einzelnen Mitglieds? Nach dem "Soldaten sind Morder"-Beschluss vom 10. 10. 1995(BVerfGE 93, 266) soll es die "personliche" Ehre der einzelnen Gruppenangehorigen sein. Die personliche Betroffenheit ist nach dem BVerfG dann anzunehmen, wenn es sich um eine abgrenzbare und iiberschaubare Gruppe handelt und die herabsetzende Ausserung an ein Merkmal anknupft, das bei allen Angehorigen des Kollektivs vorliegt, und wenn die angenommene Gruppe nicht uniiberschaubar gross ist(wie: alle Katholiken oder alle Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen). 4 Giiterabwlgung Drittens ist die Frage zu klaren, wie die beiden kollidierenden Grundrechtsguter abgewogen werden sollen. Das BVerfG entwickelte schon im Luth-Urteil vom 15. 1. 1958(BVerfGE 7, 198) die sog. "Wechselwirkungslehre". Sie verlangt, dass die Grundrechtsschranke in ihrer das Grundrecht beschrankenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden muss, dass der besondere Wertgehalt des eingeschrankten Rechts auf jeden Fall gewahrl bleibt. Als deren Konkretisierung gelten nach der Rechtsprechung die "Vermutungsformel" und die "Vorrangformel". Die erstere lautet: wenn es sich bei der umstrittenen Ausserung um einem Beitrag zuv offentlichen Meinungsbildung oder zu einer die Offentlichkeit wesentlich beruhrenden Frage handelt,so spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Die letztere gilt dagegen fur die herabsetzenden Ausserungen, die entweder die Menschenwurde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmahung darstellen. In diesem Fall soll die Meinungsfreiheit regelmassig hinter den Ehrenschutz zurucktreten. Im Falle der Kollektivbezeichnung gilt noch eine weitere Vermutung: wenn eine Personengruppe durch eine bestimmte soziale Funktion geeint ist, lasst(View PDF for the rest of the abstract.)
著者
城野 久美子 上村 都美子 久野 光造 東出 栄治
出版者
公益社団法人 日本薬学会
雑誌
YAKUGAKU ZASSHI (ISSN:00316903)
巻号頁・発行日
vol.105, no.8, pp.751-759, 1985-08-25 (Released:2008-05-30)
参考文献数
20
被引用文献数
3 3

To evaluate the bactericidal activity of antiseptics against many different strains, we devised a modified phenol coefficient method by using microtitration plates based on that of the Association of Analytical chemists, and counted survivors to find the shortest contact time for various concentrations at which almost all bacteria were killed. Benzalkonium chloride (BAC) was bactericidal against all 242 strains tested at 500 μg/ml in 10 min of contact at 25°C. Under the same conditions, chlorhexidine gluconate (CHG) was bactericidal against 90% even at 1000 μg/ml. Among these strains resistant to 1000 μg/ml, Pseudomonas, Serratia, and Proteus species comprised 45% of the strains. The killing rate of BAC was fast, but the bactericidal activity of CHG with short contact time was weaker than its bacteriostatic activity for 24 h. The bactericidal concentration of BAC and CHG for 30 s of contact at 25°C was 500-5000 μg/ml and 5000-30000 μg/ml in a 10% solution of human serum, and 2500->10000 μg/ml and 10000->40000 μg/ml in a suspension of 2.5% dried yeast, respectively. The 10% human serum stimulated the bactericidal activities of BAC and CHG slightly against some test bacteria.
著者
戸波 江二 古野 豊秋 畑尻 剛 小山 剛 栗城 壽夫 近藤 敦 實原 隆志 光田 督良 鈴木 秀美 小山 剛 藤井 康博 上村 都 丸山 敦裕 浮田 徹 古野 豊秋 押久保 倫夫 門田 孝 大森 貴弘 有澤 知子 赤坂 正浩 嶋崎 健太郎 渡辺 康行 根森 健 畑尻 剛 石村 修 中西 優美子 工藤 達朗
出版者
早稲田大学
雑誌
基盤研究(A)
巻号頁・発行日
2008

憲法および憲法学が現実の政治や社会に対して、また、他の法学・社会科学の分野に対してどのような規範的な力を発揮しているか、発揮すべきかについて、他分野の研究との交流、憲法の歴史的発展、外国との比較研究を通じて解明した。日本国憲法は、戦後の政治・社会において基本法としての規範力を発揮し、戦後日本の展開を支えてきたこと、民事法、刑事法の分野でも憲法が浸透し、憲法ないし憲法学との相互交流の動きがでてきている。