- 著者
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楠戸 一彦
- 出版者
- 社団法人日本体育学会
- 雑誌
- 体育學研究 (ISSN:04846710)
- 巻号頁・発行日
- vol.29, no.1, pp.53-62, 1984-06-01
In den deutschen mittelalterlichen Städten war die Fechtkunst die übliche Leibesübung des Bürgers, besonders des Handwerksgesellen. Die „Fechtschule" wurde auch bei den religiösen Festen und Herbstmessen abgehalten. Der Ursprung dieser bürgerlichen Fechtschulen, d.h. des öffentlichen Schaufechtens geht auf die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts zurück. Aber ihre Blütezeit war das 16. und 17. Jahrhundert. Das Gesamtbild dieser Fechtschulen im deutschen Mittelalter ist jedoch noch nicht genügend dargestellt, obgleich es Arbeiten gibt von K. Wassmannsdorff (1870), G. Hergsell (1896), A. Schaer (1901) und P. Maar (1961/62) usw.. Deshalb ist es notwendig neue Quellen zu finden, um die Geschichte der Fechtschulen näher zu klären.In dieser Arbeit handelt es sich um die erste Veröffentlichung der deutschen Transkription der Handschrift über die Fechterordnung zur Fechtschulhaltung, die vom Rat der Stadt Augsburg im 16. Jahrhundert verordnet wurde, zusammen mit der japanischen Übersetzung. Die Handschrift ist in den noch nicht edierten Handschriften Hs.I.6.2°.5 in der Fürstlichen Oettingen-Wallersteinschen Bibliothek und Kunstsammlung enthalten.Die Handschrift Hs.I.6.2°.5 ist auf Papier und Pergament geschrieben und hat 49 Blätter. Sie ist aus 4 Teilen zusammengesetzt, die von je anderen Schreibern geschrieben sind: 1) die Augsburgische Fechterordnung (2r-5v), 2) die Chroniken der Marxbruderschaften (7r-20r), 3) die Johann Liechtenauer's Fechtkunst (21r-42v) und 4) die Stiche des Martin Heemskerk's Fechter und Ringer (43v-49r). Diese Handschrift ist deshalb ein Sammelband, der später die einzelnen Teile zu einem Buch verbindet. Wer die Handschriften in einem Sammelband einband und besaß, war Paul Hector Mair (1517-1579), der Ratsdiener der Stadt Augsburg.Man kann das Jahr der Verfassung der Augsburgischen Fechterordnung in diese Handschriften nicht auffinden, jedoch aus folgenden Gründen ist das Jahr 1568 anzunehmen: 1) diese Handschrift war im Besitz des P.H. Mairs, 2) der Rat der Stadt Augsburg gab die Bestätigung der Ordnung der Fechtschulen am Jahr 1568 nach der Untersuchungen von Abt (1817) und A. Schaer (1901) und 3) diese Fechterordnung wurde „auff der obgemelten Maister des Schwerts und Freifechter alhie vnderthenig Supplicieren" (B1.2r) verordnet.Die Augsburgische Fechterordnung (1568) ist aus den folgenden Ordnungen zusammengesetzt: 1) die verordneten Inhaber der Fechtschulen und wie die Fechtschulen mit der Zulassung der fremden Fechter gehalten werden sollen, 2) das Lernen des Fechtens, 3) die Vorstellungen der Freifechter, 4) die Abhaltung der Fechtschulen und welche Fechter in denselben einander vorgehen sollen, 5) die Artikeln, die auf den Fechtschulen gehalten werden sollen, 6) die Knaben, die die Wehren auf die Fechtschulen tragen, 7) das Geld, das die Zuschauer der Fechtschulen bezahlen sollen, 8) die Zeche, 9) die Unterhaltung der Wehren und 10) die Strafe.Aus den Betrachtungen der einzelnen Artikeln der Augsburgischen Fechterordnungen sei angenommen, daß „die Fechtschule" nicht „die Übungsstätte" des Fechtens bedeutet, sondern „das öffentliche Schaufechten".Kazuhiko Kusudo, „Die Ratsverordnung zur Fechtschulhaltung in der deutschen Stadt Augsburg im 16. Jahrhundert", Jap. J. Phys. Educ., 29-1 : 53-62, June, 1984