- 著者
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高橋 理
- 出版者
- 公益財団法人 史学会
- 雑誌
- 史学雑誌 (ISSN:00182478)
- 巻号頁・発行日
- vol.88, no.11, pp.1615-1659,1750-, 1979-11-20 (Released:2017-10-05)
Bis zu den 30 er Jahren dieses Jahrhunderts herrschte bei Hanseforschern die Auffassung, die deutsche Hanse fast ausschlieβlich als eine politische Groβmacht zu verstehen. Unter dem Einfluβ dieser Auffassung lieβ man die Tatigkeit der seefahrenden Kaufleute sehr oft auβer acht. Schon vor der Entstehung der Staidtehanse entfalteten aber die deutschen Kaufleute ohne Unterstutzung einer Stadtegemeinschaft uberall im Nord-und Ostseeraum Handelstatigkeiten. Es kam ein Wendepunkt in der Hanseforschung, als Fritz Rorig die Kaufmannsgemeinschaft auf Gotland als Ursubstanz der Hansegeschichte bezeichnete. Neuerdings hat Wilhelm Ebel vom Standpunkt def Ausbreitung des deutschen Stadtrechts aus wieder auf die deutschen Kaufleute Wisbys die Aufmerksamkeit gerichtet. Meiner Meinung nach jedoch besteht die Bedeutung Wisbys fur die Hanse nicht nur in der Ausbreitung eines deutschen Stadtrechts, sondern auch in den rechtsschopferischen Leistungen der deutschen Kaufleute Wisbys. Als die deutschen Kaufleute, die von Wisby aus uberall in Nordeuropa Groβhandel treiben sollten, zum erstenmal mit fremden Volkern in Beruhrung kamen, muβten sie selber einige Rechtsgrundsatze stiften, ohne die der regelmaβige Handel ganz undenkbar gewesen ware. Vor allem fuhrten sie das ,,gotlandische Recht" im Ostseeraum ein. Dabei hatte niemand genaue Kenntnisse daruber, was fur ein Recht das ,,gotlandische Recht" sein sollte. Die deutschen Kaufleute aus Wisby stellten mit der Zustimmung des betreffenden Machthabers fest, daβ das ,,gotlandische Recht" aus drei Befreiungen bestand : die Befreiung von primitiven Gerichts. verfahren, vom Strandrecht und vom Zoll. Diese Tatsache weist darauf hin, daβ das quellenmaβig sogenannte ,,gotlandische Recht" keinen konkreten Inhalt stadtrechtlicher Art enthielt. In diesem Fall handelte es sich nicht etwa um die Einfuhrung eines Stadtrechts, sondern um eine Rechtsschopfung. Im Namen des ,,gotlandischen Rechts" wurden Rechtsgrundsatze fur den regelmaβigen Handel erst von den deutschen Kaufleuten aus Wisby aufgestellt. Diese Fiktion entsprach der mittelalterlichen Rechtsidee, nach der das Recht nicht erlassen, sondern entdeckt werden sollte. Es gelang den deutschen Kaufleuten Wisbys verhaltnismaβig leicht, den primitiven Rechtsgang auszuschalten, denn es handelte sich dabei nicht um die vollige Abschaffung eines Gewohnheitsrechts, sondern nur um die Freilassung des Kaufmannsstandes von einem Teil des primitiven Rechtswesens. Nach dem lubischen Recht bestand noch im 13. und 14. Jahrhundert in Lubeck der Zweikampf als Gerichtsverfahren, wahrend die deutschen Kaufleute Wisbys sich stets bemuhten, sich vom Zweikampf zu befreien. Auch diese Tatsache bringt an den Tag, daβ das ,,gotlandische Recht" nicht vom lubischen Recht stammte. Es war eine schwierige Aufgabe fur die deutschen Kaufleute Wisbys, sich vom Strandrecht zu befreien. Das Strandrecht bot Strandbewohnern oder Strandherren eine Einnahmequelle. In diesem Fall ware es fast bedeutungslos, wenn nur der Kaufmannsstand von diesem Gewohnheitsrecht befreit worden ware. In Seenot war es oft recht unsicher, wem die gestrandeten Guter gehorten. Daher muβte das Strandrecht vollig abgeschafft werden. Die anderen deutschen Kaufleute waren zwar auch um die Beseitigung des Strandrechts bemuht, es waren aber die deutschen Kaufleute Wisbys, die diese groβe Leistung vollbracht hatten. Wenigstens im Ostseeraum verdankten die hansischen Kaufleute den deutschen Kaufleuten Wisbys die erste Befreiung von diesem primitiven Gewohnheitsrecht. Um diese Aufgabe zu erfullen, konnten die deutschen Kaufleute Wisbys auf die Unterstutzung der Kirche rechnen, weil sie wegen der engen Zusammenarbeit im Bereich der Missionstatigkeit freundliche Beziehungen zur Kirche pflegen konnten. Durch die Abschaffung solcher primitiven Gewohnheiten legten die deutschen Kaufleute Wisbys den rechtlichen Grundstein zum spateren Hansehandel. Die(View PDF for the rest of the abstract.)