- 著者
-
栁田 詩織
- 出版者
- 日本倫理学会
- 雑誌
- 倫理学年報 (ISSN:24344699)
- 巻号頁・発行日
- vol.71, pp.115-128, 2022 (Released:2022-07-11)
Seit Hegel wird Kants Ethik für ihren leeren Formalismus kritisiert, das heißt
für ihre Unfähigkeit, einen konkreten Leitfaden für das Handeln zu geben. Besonders
problematisch ist die so genannte Universalisierbarkeitsprüfung von
Maximen: es wurde darauf hingewiesen, dass der kategorische Imperativ(„handle
nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie
ein allgemeines Gesetz werde“)nicht als Test dafür dienen kann, ob eine Maxime
moralisch ist oder nicht. Darauf haben Kants Interpreten reagiert, indem
sie ihre Interpretation dieser Prüfung ausgearbeitet haben. Es ist jedoch nicht
auszuschließen, dass dabei nur solche Beispiele gewählt werden, die für Kant bequem
sind.
Das erste Ziel dieses Aufsatzes besteht darin, zu zeigen, dass Kants Verwendung
des Selbstmordes, des Verbots der Lüge und der Nächstenliebe als die Ziele
als Pflicht mit dem von Kant formulierten Moralgesetz vereinbar ist. Doch
selbst wenn diese Ziel genannt werden könnten, würden sie erneut kritisiert
werden, weil sie keine konkreten Handlungsanweisungen geben. Denn es muss
dem Einzelnen und der Situation überlassen bleiben, zu entscheiden, wie man auf
der Grundlage des Moralgesetzes angemessenes Handeln erreicht. Die zweite
Aufgabe dieses Aufsatzes ist es zu zeigen, dass Kant diesen Punkt verstanden
hat, und weiter, wie diese Akzeptanz des Urteils in einzelnen Situationen mit
Kants Diskussion über das moralische Gesetz vereinbar ist.
Im ersten Abschnitt wird sowohl gezeigt, dass neben dem Moralgesetz ein
Zweck als Pflicht für das Handeln wesentlich ist, als auch wie dieser Zweck, die
Förderung der eigenen Vollkommenheit und der fremden Glückseligkeit, mit
dem Moralgesetz verbunden ist. Im zweiten Abschnitt argumentieren wir, dass
selbst wenn man sich dem materiellen Zweck unterwirft, bei der tatsächlichen
Handlung noch ein gewisser Spielraum für das Urteil besteht. Dieser kann jedoch
durch die Kultivierung des Urteils in der Kasuistil und die Möglichkeit des
Irrtums durch ein aufrichtiges Gewissen kompensiert werden.