- 著者
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床谷 文雄
Fumio TOKOTANI
- 雑誌
- 女性学評論 = Women's studies forum
- 巻号頁・発行日
- vol.2, pp.13-47, 1988-03
Diese Studie befasst sich mit der Diskussion um die Namenseinheit zwischen Ehefrau und Ehemann. Das geltende japanische Recht stellt fest, dass die Namenseinheit ein unabdingbares Element ehelicher Verbundenheit sei. Nach 750 des jap. BGB fuhren Ehegatten einen gemeinsamen Ehe-und Familiennamen. Jeder der beiden Ehegatten hat offentlich-rechtlich das Recht und die Pflicht, diesen Namen zu fuhren. Diese Regelung ist nicht selbstverstandlich, sie entspricht aber einer von langer Tradition gepragten Bewusstseinslage, die bis in die Meiji Zeit zuruckgeht;ihr tragt das geltende Recht Rechnung. Abweichend vom bis zur Anderung der Verfassung geltenden Recht, wird heute nach geltendem Recht nicht von vornherein ein bestimmter Name,d.h.grundsatzlich der Name des Mannes, normativ zum Ehenamen erhoben.Es ist vielmehr die Sache der kunftigen Ehegatten,bei der Eheschliessung eine Namenswahl vorzunehmen. Zum Ehenamen konnen die Ehegatten entweder den Namen des Mannes oder den der Frau bestimmen. Soweit sind beide Ehegatten bei der Namenswahl formal gleichberechtigt; das Gebot der Namenseinheit verstosst also nicht gegen die Verfassung. Es hat aber zur Folge, dass fast alle Ehepaare den Namen des Mannes als Ehenamen wahlen. Namenseinheit bedeutet in der Praxis stets, dass fast alle Frauen bei der Eheschliessung auf ihren Namen verzichten mussen. Die Ehefrau ist auch nicht berechtigt,zu dem zum Familiennamen gewordenen Mannesnamen ihren Madchennamen hinzuzufugen. Eine Namenseinheit bietet naturlich sowohl Vorteile wie Nachteile. Die Nachteile,die sich aus der Namensanderung ergeben,haben allerdings fast immer die Frauen zu tragen, wahrend die Vorteile beiden Ehegatten zugute kommen. Der Grundsatz der Einheit des Ehenamens musste zwangslaufig zu Schwierigkeiten fur die Frauen fuhren.Die Namenseinheit ist zwar als eine Rechtsfolge der Ehe vorgeschrieben,ist aber in Wirklichkeit ein Erfordernis fur die Eheschliessung. Ein Ehegatte,der mit der Namensanderung nicht einverstanden ist, muss also auf die Eheschliessung uberhaupt verzichten und kann nur ein eheahnliches Verhaltnis(eine nichteheliche Lebensgemeinschaft) aufrechterhalten. Der verwitwete Ehegatte behalt den Ehenamen bei,doch kann er auch durch Erklarung gegenuber dem Standesbeamten wieder den Namen annehmen, den er zur Zeit der Eheschliessung gefuhrt hat. Der geschiedene Ehegatte dagegen soll wieder den Namen annehmen,den er bis zu seiner Eheschliessung gefuhrt hat(767 Abs.1).Er kann heute jedoch binnen drei Monaten nach der Ehescheidung durch Erklarung gegenuber dem Standesbeamten wieder den Namen annehmen,den er vor der Ehescheidung gefuhrt hat(767 Abs.2). Die Vorschrift des 767 Abs.2 wurde 1976 durch eine Anderung des BGB eingefuhrt,damit eine geschiedene Frau nicht mehr gegen ihren Willen ihren Nachnamen abermals andern muss. Neuerdings nehmen indessen Einspruche gegen die zwangsmassige Namensanderung bei der Eheschliessung zu,und damit auch die gegen die Namenseinheit selbst. Warum die Frauen ihren Madchennamen nicht beibehalten durfen, wahrend die meisten Manner ihren Geburtsnamen bis zum Tode fuhren, erscheint einigen Autoren weder selbstverstandlich noch gerechtfertigt. Sie fordern das Recht auf eine Wahl zwischen gemeinschaftlichem Familiennamen oder unterschiedlichem Nachnamen. Ich schliesse mich dieser Forderung an. Die Mehrheit der Japaner(Autoren,nichtberufstatige Hausfrauen, junge Studentinnen,und naturlich meiste Manner)ist jedoch fur eine Beibehaltung der Namenseinheit. Wollen wir die Wahlfreiheit erreichen, mussen wir also zunachst diese Mehrheit uberzeugen. Doch es sind auch grosse rechtliche Hindernisse zu uberwinden. Das grosste Hindernis ist das Personenstandsregister. Das japanische Personenstandsregister ist ein eigentumliches, sehr feinbearbeitetes Rechtssystem. Fur jedes Ehepaar wird, sofern nicht schon ein eigenes Personenstandsbuch fur einen der Ehegatten angelegt ist,im Anschluss an die Eheschliessung ein neues Personenstandsbuch angelegt. Zur Eintragung einer Ehe in ein Personenstandsbuch ist nach geltendem Personenstandsrecht die Namenseinheit eine unentbehrliche Voraussetzung. Der Ehename ist fur die Eintragung der Ehe massgeblich.Nach 6, 18 des jap. Personenstandsgesetzes wird ein Personenstandsbuch fur ein Ehepaar und die Kinder angelegt, die den gleichen Namen wie die Ehegatten fuhren, auch wenn die Kinder nicht gemeinschaftliche sind. Eine Uberprufung der Sachlage fuhrt zu dem Schluss, dass die Grundregel der Namensgleichheit abzuschaffen ist,um das Recht auf freie Namenswahl zu verwirklichen. Ich empfehle eine neue Grundregel einzufuhren, dass zwei verschiedene Namen fuhrende Ehegatten und nur ihre gemeinschaftlichen Kinder in ein und dasselbe Personenstandsbuch eingetragen werden sollen.